Gesetzliche Grundlagen

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EDGAR: Erfassungs und Dokumentationsstelle Greifvogelverfolgung und Artenschutzkriminalität

Gesetzliche Grundlagen

Seeadler (© Hans Glader)
Sämtliche in Europa vorkommenden Greifvogel- und Eulenarten unterliegen sowohl dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes als auch der EU-Artenschutzverordnung. Sie dürfen nicht getötet, gefangen oder auf andere Art und Weise verfolgt werden. Greifvögel gehören zu den streng geschützten Arten. Jede Art der Nachstellung stellt eine Straftat dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Greifvögel unterliegen aber nicht nur dem Bundesnaturschutzgesetz, sondern gleichzeitig auch dem Jagdrecht. Alle Greifvogelarten genießen eine ganzjährige Schonzeit. Greifvogelverfolgungen stellen somit auch einen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz dar. Hinzu kommen noch Belange des Tierschutzes. Wenn illegal getötete oder gefangene Greifvögel zum Verkauf angeboten werden, gelten zudem die Besitz- und Vermarktungsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes. Das Verkaufen oder Kaufen von aus der Natur entnommenen Greifvögeln ist in Deutschland verboten.

Wer zudem wegen Greifvogelverfolgung rechtskräftig verurteilt wird, dem kann von den Behörden die Jagderlaubnis entzogen werden. Landwirte, die wegen Greifvogelverfolgung verurteilt werden, müssen zusätzlich mit einer Kürzung von Prämienzahlungen im Rahmen der „Cross-Compliance“- Bestimmungen der EU rechnen.

Das Bundesnaturschutzgesetz

Alle in Deutschland heimischen Greifvogel- und Eulenarten unterliegen dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes*. Sie dürfen nicht getötet, gefangen oder auf andere Art und Weise verfolgt werden.
Alle in Deutschland heimischen Greifvögel gehören zu den streng geschützten Vogelarten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13-14 BNatSchG in Verbindung mit Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Für wildlebende Exemplare bestehen weitreichende gesetzliche Fang-, Tötungs-, Stör-, Besitz- und Vermarktungsverbote.
Bei streng geschützten Arten stellt jede Art der Nachstellung (etwa durch das Aufstellen von Fangeinrichtungen und jede Art der Tötung durch Abschuss oder Gift) gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG eine Straftat dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Die wichtigsten Paragraphen sind:

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG:Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote).

§ 69 Abs. 2 BNatSchG: Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 44 Abs. 1 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört.
2. entgegen § 44 Abs. 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3. entgegen § 44 Abs. 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört.

§ 71 Abs. 1 BNatSchG: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

1. § 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a oder
2. § 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b

bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

§ 71 Abs. 3 BNatSchG: Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 71a Abs. 2 BNatSchG: Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art

1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

Das Jagdrecht

Alle in Deutschland vorkommenden Greifvögel zählen nach BNatSchG zu den streng geschützten Arten, unterliegen nach § 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) aber zugleich auch dem Jagdrecht. Da sie als jagdbare Vogelarten einer ganzjährigen Schonzeit unterliegen, kommt zusätzlich die tateinheitliche Begehung einer Jagdwilderei gemäß § 292 des Strafgesetzbuches (StGB) oder Jagdfrevel gemäß § 38 BJagdG in Betracht.

Strafgesetzbuch

§ 292 Abs. 1 StGB: Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 292 Abs. 2 StGB: In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Das Tierschutzgesetz

Ferner erfüllt die Tötung eines Greifvogels oder einer Eule stets gleichzeitig (tateinheitlich im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB) den Straftatbestand des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz („Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund“).
§ 17 Tierschutzgesetz: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Vermarktungsverbote

Die einzelnen Vermarktungsverbote sind in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels festgelegt und gelten für lebende Exemplare sowie für Präparate, Federn und daraus hergestellte Produkte. Für den Verkauf von legal in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln können die zuständigen Behörden eine Befreiung vom Vermarktungsverbot (sogenannte EG-Bescheinigung) erteilen. Zum Nachweis der Zucht müssen solche Tiere mit geschlossenen Artenschutzringen markiert werden (Kennzeichnungspflicht).

Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Artikel 8 Abs. 1
Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.

© 2023 Komitee gegen den Vogelmord e.V.

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